Geldwerter Vorteil bei verbilligtem Firmenfitnessvertrag (FG)

Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über einen Firmenfitnessvertrags an, in den Fitnessstudios eines bestimmten Anbieters zu einem ermäßigten Preis zu trainieren, so besteht insoweit kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers.
Damit liegt ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, dessen Höhe aus den “Endpreisen” abzüglich üblicher Preisnachlässe des konkreten Anbieters abgeleitet werden muss (FG Bremen, Urteil v. 23.3.2011 – 1 K 150/09 (6)).

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