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	<title>Steuerbüro Anton Völker</title>
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	<description>Ihre Kanzlei für Wirtschafts- und Steuerrecht</description>
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		<title>Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (BMF)</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 06:59:52 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BMF hat ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2012 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.3.2012 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2221/07/0012 :012). Hintergrund: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2012/04/berucksichtigung-von-kinderbetreuungskosten-bmf/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMF hat ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2012 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.3.2012 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2221/07/0012 :012).</p>
<p>Hintergrund: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind in den neuen § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG übernommen worden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist entfallen. Kinderbetreuungskosten sind einheitlich mit Wirkung ab dem VZ 2012 als Sonderausgaben abziehbar. Soweit es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden Regelung des § 9c EStG &#8220;wie&#8221; Betriebsausgaben oder &#8220;wie&#8221; Werbungskosten abgezogen werden konnten, kann die Neuregelung Auswirkungen haben, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen (z.B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz). Diese Auswirkungen werden durch den mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG vermieden.<br />
Hierzu wird weiter ausgeführt: Im Einzelnen erläutert das BMF die allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug wie</p>
<p>■die Anforderungen an die Dienstleistungen zur Betreuung,<br />
■zu berücksichtigende Aufwendungen,<br />
■die Haushaltszugehörigkeit,<br />
■den berechtigten Personenkreis,<br />
■den Höchstbetrag sowie die<br />
■Anforderungen an den Nachweis der Zahlung.<br />
Ferner geht das BMF in dem neunseitigen Schreiben auf die Zuordnung der Aufwendungen in Bezug auf die Eltern, den Ausschluss eines weiteren Abzugs der Kosten sowie auf Besonderheiten für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr näher ein. Das Schreiben ist teilweise ab dem VZ 2012 und teilweise nur für die VZ 2011 und 2012 anzuwenden. Für die VZ 2006 bis 2011 ist das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 (BStBl 2007 I Seite 184) weiter anzuwenden.</p>
<p>Hinweis: Das aktuelle Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.</p>
<p>Quelle: BMF online</p>
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		<title>Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (BFH)</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 06:54:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>voelker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BFH hat – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und damit auch eine Hochschule (Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2012/04/fahrten-zwischen-wohnung-und-ausbildungsstatte-bfh/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und damit auch eine Hochschule (Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder -studiums aufgesucht wird (BFH, Urteile v. 9.2.2012 &#8211; VI R 42/11 und VI R 44/10; veröffentlicht am 28.3.2012).</p>
<p>Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig (s. z.B. BFH, Urteil v. 10.4.2008 &#8211; VI R 66/05). Hieran hält der BFH nicht länger fest. Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können daher zukünftig in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden.</p>
<p>Streitfälle: Der BFH hat in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. </p>
<p>Hierzu führt der BFH weiter aus: Auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten. Damit ist eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt. Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter &#8220;regelmäßiger Arbeitsstätte&#8221; i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb. Schon aus diesem Grund ist eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung &#8211;unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird&#8211; nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.</p>
<p>Anmerkung: Der BFH weist in seinen Entscheidungen auch darauf hin, dass eine Berufsausbildung i.S. des Steuerrechts nicht nur vorliegt, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Allein maßgebend kann nur sein, ob die Ausbildung berufsbezogen ist und eine Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt. Diese Grundsätze gelten auch nach den Neuregelungen in § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG unverändert fort. </p>
<p>Quelle: BFH online</p>
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		</item>
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		<title>Einkommensteuer &#124; Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens (OFD)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2012/03/einkommensteuer-besteuerung-der-privatnutzung-eines-firmenwagens-ofd/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 18:11:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>voelker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[  Die OFD Koblenz hat im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der 1%-Regel das Ruhenlassen entsprechender Verfahren angeordnet (OFD Koblenz, Verfügung v. 18.1.2012 &#8211; S 2334 A &#8211; St 32 2). Hintergrund:Die &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2012/03/einkommensteuer-besteuerung-der-privatnutzung-eines-firmenwagens-ofd/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> </h1>
<p><strong>Die OFD Koblenz hat im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der 1%-Regel das Ruhenlassen entsprechender Verfahren angeordnet (<a href="http://www8.nwb-datenbank.de/nwb9/services/DOIAufschlagen.aspx?doi=RAAAE-04424" target="_top">OFD Koblenz, Verfügung v. 18.1.2012 &#8211; S 2334 A &#8211; St 32 2</a>).</strong></p>
<p>Hintergrund:Die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH wiederholt bestätigt (u.a. BFH, Urteil v. 24.2.2000, <a href="http://www8.nwb-datenbank.de/nwb9/services/DOIAufschlagen.aspx?doi=MAAAA-88638" target="_top">BStBl 2000 II S. 273</a>). Das FG Niedersachsen kommt mit Urteil v. 14.9.2011 &#8211; <a href="http://www8.nwb-datenbank.de/nwb9/services/DOIAufschlagen.aspx?doi=PAAAD-93572" target="_top">9 K 394/10</a> zum gleichen Ergebnis. Allerdings hat das Gericht wegen der Frage des Anpassungszwangs in Bezug auf die Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises zur Ermittlung des gewährten Vorteils die Revision zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Az. <a href="http://www8.nwb-datenbank.de/nwb9/services/DOIAufschlagen.aspx?doi=OAAAE-00339" target="_top">VI R 51/11</a> beim BFH anhängig.</p>
<p><strong>Hierzu führt die OFD Koblenz weiter aus:</strong> Sofern sich Steuerpflichtige in Einspruchsverfahren auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen, ruhen diese in einschlägigen Fällen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. Nicht einschlägig in diesem Sinne sind Fälle der Besteuerung der privaten Nutzungsanteils bei Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).</p>
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		</item>
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		<title>Einkommensteuer &#124; Fernsehshow-Gewinne als Arbeitslohn? (dapd)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 09:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>voelker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gewinne von Siegern bei Reality- und Casting-Shows sind steuerpflichtig. Das geht aus einem Bescheid des BFH an den &#8220;Big Brother&#8221;-Sieger des Jahres 2005, Sascha Sirtl hervor, wie dessen Anwalt Burkhard Binnewies am Freitag erklärte. Er bestätigte damit einen Bericht &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2012/03/einkommensteuer-fernsehshow-gewinne-als-arbeitslohn-dapd/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Gewinne von Siegern bei Reality- und Casting-Shows sind steuerpflichtig. Das geht aus einem Bescheid des BFH an den &#8220;Big Brother&#8221;-Sieger des Jahres 2005, Sascha Sirtl hervor, wie dessen Anwalt Burkhard Binnewies am Freitag erklärte. Er bestätigte damit einen Bericht der &#8220;Financial Times Deutschland&#8221;. Sirtl hatte bei der Fernsehsendung eine Million Euro gewonnen, muss nun aber voraussichtlich die Hälfte dem Fiskus überlassen.<br /></strong><br /><strong>Hierzu wird weiter ausgeführt: </strong>Die entscheidende Frage ist, ob der Gewinn bei einer Fernsehshow wie &#8220;Big Brother&#8221;, &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221;, &#8220;Germany&#8217;s next Topmodel&#8221; oder dem &#8220;Dschungelcamp&#8221; in den Bereich von Spiel und Wette fällt. Dann wäre er wie ein Lottogewinn oder die bei Günther Jauch gewonnene Million steuerfrei. Nach Ansicht von Binnewies und dessen Mandanten trifft das auch bei Fernsehshows zu, wenn die Entscheidung darüber, wer gewinnt, durch die Zuschauer gefällt wird. Dies sei klar ein Spielelement. Der BFH sieht dies anders. Der entscheidende Unterschied ist, dass die Teilnehmer über Wochen oder Monate an den Shows teilnehmen und es klare Verträge zur Teilnahme gibt. Deswegen stufte der BFH den Gewinn nun als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ein.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sollte dies Bestand haben, müssten nicht nur die Gewinner Steuern zahlen. Auch für die Produktionsfirmen hat diese Entscheidung Konsequenzen. Sie müssten Sozialabgaben abführen, die Lohnsteuer einbehalten und für sie haften.</p>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Ein Sprecher des BFH bestätigte am Freitag die Existenz des Bescheids, äußerte sich aber nicht zu den Inhalten. Rechtskraft hat der Bescheid allerdings nicht erlangt, da Binnewies und sein Mandant ihn nicht akzeptiert haben. Nun wird es voraussichtlich in einigen Monaten zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Besonders zuversichtlich ist der Anwalt allerdings nicht. &#8220;Wenn ein Bescheid ergangen ist, sind die Chancen begrenzt, die Meinung des Senats noch zu drehen&#8221;, sagte er.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer zu einer freiberuflichen Praxis (BFH)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2011/08/abgrenzung-hausliches-arbeitszimmer-zu-einer-freiberuflichen-praxis-bfh/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 12:26:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stb-voelker.net/?p=24</guid>
		<description><![CDATA[Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig. Die OFD Münster weist darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2011/08/abgrenzung-hausliches-arbeitszimmer-zu-einer-freiberuflichen-praxis-bfh/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig.</p>
<p>Die OFD Münster weist darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.</p>
<p>Keine Verfahrensruhe gelte jedoch in Fällen, in denen ein höherer Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrt werde (OFD Münster, Kurzinformation ESt 20/2011 v. 20.7.2011).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Musterverfahren zur 1%-Regelung (FG)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2011/08/musterverfahren-zur-1-regelung-fg/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 12:20:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 9. Senat des FG Niedersachsen hat den Termin für die mündliche Verhandlung in dem Verfahren, in dem über die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung verhandelt wird, angesetzt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 9. Senat des FG Niedersachsen hat den Termin für die mündliche Verhandlung in dem Verfahren, in dem über die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung verhandelt wird, angesetzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteile des BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten (BMF)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2011/08/urteile-des-bfh-zur-steuerlichen-absetzbarkeit-von-ausbildungskosten-bmf/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 12:10:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nach geltender Rechtslage als Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sein können. Das BMF prüft nunmehr nach eigenen Angaben die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2011/08/urteile-des-bfh-zur-steuerlichen-absetzbarkeit-von-ausbildungskosten-bmf/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nach geltender Rechtslage als Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sein können.<br />
Das BMF prüft nunmehr nach eigenen Angaben die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte, die der BFH in seinem Urteil vorgegeben hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2011/08/ein-arbeitnehmer-kann-nur-eine-regelmasige-arbeitsstatte-haben-bfh/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 12:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht (BFH, Urteile v. 9.6.2011 &#8211; VI R 55/10, VI R 36/10 und VI &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2011/08/ein-arbeitnehmer-kann-nur-eine-regelmasige-arbeitsstatte-haben-bfh/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht (BFH, Urteile v. 9.6.2011 &#8211; VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; jeweils veröffentlicht am 24.8.2011).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Höherer pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeiten (OFD)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2011/07/hoherer-pauschaler-kilometersatz-bei-auswartstatigkeiten-ofd/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 12:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig. Die OFD Münster weist darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2011/07/hoherer-pauschaler-kilometersatz-bei-auswartstatigkeiten-ofd/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig.<br />
Die OFD Münster weist darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.<br />
Keine Verfahrensruhe gelte jedoch in Fällen, in denen ein höherer Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrt werde (OFD Münster, Kurzinformation ESt 20/2011 v. 20.7.2011).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geldwerter Vorteil bei verbilligtem Firmenfitnessvertrag (FG)</title>
		<link>http://www.stb-voelker.net/2011/07/geldwerter-vorteil-bei-verbilligtem-firmenfitnessvertrag-fg/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 12:36:22 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über einen Firmenfitnessvertrags an, in den Fitnessstudios eines bestimmten Anbieters zu einem ermäßigten Preis zu trainieren, so besteht insoweit kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Damit liegt ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, dessen &#8230; <a class="more-link" href="http://www.stb-voelker.net/2011/07/geldwerter-vorteil-bei-verbilligtem-firmenfitnessvertrag-fg/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über einen Firmenfitnessvertrags an, in den Fitnessstudios eines bestimmten Anbieters zu einem ermäßigten Preis zu trainieren, so besteht insoweit kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers.<br />
Damit liegt ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, dessen Höhe aus den &#8220;Endpreisen&#8221; abzüglich üblicher Preisnachlässe des konkreten Anbieters abgeleitet werden muss (FG Bremen, Urteil v. 23.3.2011 &#8211; 1 K 150/09 (6)).</p>
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